Entlastungen für unsere Kunden im Überblick
Strom- und Gaspreisbremse 2023
Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sollen mit einer günstigeren Basisversorgung von den stark gestiegenen Gas- und Stromkosten entlastet werden. Dafür sorgt die Bundesregierung mit Preisbremsen.
Alle Informationen zur Strom- und Gaspreisbremse finden Sie unter dem folgenden Link:
energiepreisbremse-ueberblick.pdf
Auf folgender Seite finden sie weitere Informationen:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/strompreisbremse-2125002
Einmalige Entlastung von Erdgasverbrauchern im Dezember
(Dezember-Soforthilfe)
Durch die angespannte geopolitische Lage in Europa sind die Preise auf dem Energiemarkt sehr stark gestiegen. Deshalb waren viele Energieversorger gezwungen, ihre Preise deutlich zu erhöhen. Die Bundesregierung diskutiert daher über mögliche Maßnahmen, die die Verbraucher entlasten sollen.
Durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) hat die Bundesregierung eine einmalige Soforthilfe für Erdgas beschlossen, um die Bürgerinnen und Bürger sowie kleinere Unternehmen zu entlasten. Die Soforthilfe ist eine Übergangslösung für die geplante Gaspreisbremse, die Anfang 2023 als eine weitere Entlastungsmaßnahme greifen soll.
Unsere Erdgaskunden profitieren von der einmaligen Soforthilfe für Erdgas. Alle Details zur Soforthilfe finden Sie in den folgenden Fragen und Antworten.
Häufige Fragen zur Dezember-Soforthilfe Gas
- Letztverbraucher, die über ein Standardlastprofil (SLP) versorgt werden. Dies sind in der Regel private Haushalte und kleine und mittelständische Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 1.500.000 Kilowattstunden (kWh).
- Letztverbraucher, die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen, wenn ihr Jahresverbrauch weniger als 1.500.000 kWh beträgt.
- Letztverbraucher, die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und (unabhängig vom Jahresverbrauch)
- das Gas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung oder als Wohnungseigentümergemeinschaft beziehen,
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen (unabhängig vom Jahresverbrauch) sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind,
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs sind,
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, andere Leistungsanbieter oder -erbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SBG IX sind.
Die einmalige Soforthilfe erfolgt in zwei Schritten:
- In einem ersten Schritt erhalten Gasverbraucher eine vorläufige Leistung. Hierzu werden wir bei Verbrauchern, die einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, die Voraus- oder Abschlagszahlung für Erdgas im Dezember 2022 nicht einziehen. Wenn im Dezember keine Abschlags- oder Vorauszahlung vorgesehen ist, ziehen wir die Voraus- bzw. Abschlagszahlung im Januar 2023 nicht ein. Sollten Kunden monatliche Zahlungen selber vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen diese Kunden die Zahlung für Dezember oder – wenn im Dezember keine Zahlung zu leisten ist – für Januar nicht leisten.
Ist im Dezember und Januar keine Abschlagszahlung vorgesehen, wird der Entlastungsbetrag (siehe Schritt 2) bis zum 31. Januar 2023 durch uns ausgezahlt.
- In einem zweiten Schritt wird der Entlastungsbetrag Erdgas (§ 2 EWSG) ermittelt. Der Entlastungsbetrag Erdgas wird spätestens mit der ersten Rechnung, deren Abrechnungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst, berücksichtigt. Dabei wird die vorläufige Leistung (siehe Schritt 1) von uns verrechnet.
Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
So wird Ihr Anspruch (der Entlastungsbetrag) berechnet
Verbraucher, die über ein Standardlastprofil (SLP) versorgt werden, erhalten eine Entlastung in Höhe von einem Zwölftel (1/12) ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zu dem am 1. Dezember 2022 geltenden (Brutto-) Arbeitspreis zzgl. aller weiteren vertraglich vereinbarten kWh-bezogenen Preiselemente (bspw. Steuern und Abgaben usw.). Der Jahresverbrauch wird anhand der Werte ermittelt, die der Lieferant im September 2022 prognostiziert hat. Verfügt der Lieferant über keine eigene Verbrauchsprognose, wird die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers (§ 24 GasNZV) herangezogen, die zum 30. September 2022 gültig war. Zudem wird der für den Monat Dezember 2022 geltende (Brutto-)Grund- bzw. Paketpreis erstattet.
Berechnungsbeispiel:
Prognostizierter Jahresverbrauch Stand September: |
24.000 kWh |
1/12 dieses prognostizierten Jahresverbrauchs: |
2.000 kWh |
Berechnung:
|
Preis
|
Menge
|
Summe
|
Arbeitspreis (brutto) |
0,26 € |
2.000 |
520,00 € |
Grundpreis (brutto) |
120,00 € |
1/12 |
10,00 € |
Sonstige Kosten bspw. Steuern und Abgaben (brutto) |
0,03 € |
2.000 |
60,00 € |
Entlastungsbetrag Dezember |
590,00 € |
- Sie müssen nicht aktiv werden, wenn Sie uns ein Lastschriftmandat erteilt haben. Wir ziehen im ersten Schritt die Voraus- oder Abschlagszahlung im Dezember 2022 oder – wenn es keinen Dezember-Abschlag gibt – im Januar 2023 nicht ein (vorläufige Leistung).
- Wenn Sie Ihre Abschläge überweisen, müssen Sie selbst aktiv werden und die Zahlung für Dezember aussetzen. Sollte im Dezember vertragsbedingt für Sie keine reguläre Abschlagszahlung fällig sein, verschiebt sich bei Ihnen die Soforthilfe um einen Monat. Sie müssen daher für Ihren Gasvertrag im Januar 2023 keinen Abschlag an uns überweisen.
Im zweiten Schritt wird der Entlastungsbetrag ermittelt und auf der nächsten Rechnung, die den Dezember 2022 beinhaltet, mit der vorläufigen Leistung verrechnet.
Ja. Der Grund liegt darin, dass die Soforthilfe Dezember ausschließlich mit Ihren Preisbestandteilen, die im Dezember 2022 gültig sind, berechnet wird, während Ihr regulärer Abschlag auf den Preisbestandteilen beruht, die galten, als Ihr Abschlag berechnet wurde. Da diese Preisbestandteile voneinander abweichen können, kann der Entlastungsbetrag (die Soforthilfe) Dezember von der Höhe der monatlichen Abschlagszahlung abweichen. Die vom Gesetzgeber vorgegebene Berechnungsgrundlage finden Sie unter dem Punkt (Wie erfolgt die Soforthilfe?). Die Verrechnung der vorläufigen Leistung mit dem tatsächlichen Entlastungsbetrag finden Sie in der Rechnung, die den Dezember 2022 beinhaltet. Für Kunden, die die Entlastung im Januar erhalten, entsprechend in der Rechnung, die den Januar 2023 beinhaltet.
Sofern Ihre Abschläge per Lastschriftverfahren eingezogen werden, wird dieses für Dezember ausgesetzt.
Wenn Sie Ihren Abschlag selbst überweisen, können Sie entweder einmalig aussetzen oder trotzdem überweisen. Dann verrechnen wir den Zahlungseingang mit der nächsten Rechnung.
Die Zahlung des Abschlags und die Verrechnung des Entlastungsbetrags werden wir bei der nächsten Rechnung berücksichtigen.
Wenn im Dezember keine Abschlags- oder Vorauszahlung vorgesehen ist, ziehen wir die Voraus- bzw. Abschlagszahlung im Januar 2023 nicht ein. Wenn Sie Ihren Abschlag selbst überweisen, können Sie in diesem Fall den Januar Abschlag entweder einmalig aussetzen oder trotzdem überweisen.
Wenn im Dezember und Januar keine Abschlagszahlung erfolgt, wird der Entlastungsbetrag bis zum 31. Januar 2023 durch uns ausgezahlt.
Gemäß dem Gesetzgeber wird die Entlastung auf Grundlage des für diese Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauchs im September berechnet. Danach auftretende Veränderungen im Jahresverbrauch werden nicht berücksichtigt.
Ja! Denn trotz der von der Bundesregierung geplanten Maßnahmen bestehen die angespannte geopolitische Lage und die hohen Beschaffungskosten auf dem Energiemarkt weiterhin fort. Wer Energie spart, spart somit nicht nur Geld, sondern trägt auch dazu bei, den Bedarf an Gas, Kohle und Öl zu verringern und unser Klima zu schützen. Unsere Energiespartipps helfen Ihnen dabei.
Durch die angespannte geopolitische Lage in Europa sind die Preise auf dem Energiemarkt sehr stark gestiegen. Deshalb waren viele Energieversorger gezwungen, ihre Preise deutlich zu erhöhen. Die Bundesregierung diskutiert daher über mögliche Entlastungspakete und Soforthilfemaßnahmen, die die Verbraucher entlasten werden. Durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) hat die Bundesregierung eine einmalige Soforthilfe für Erdgas beschlossen, um die Bürgerinnen und Bürger sowie kleinere Unternehmen zu entlasten.
Grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sind zugelassene Krankenhäuser, sie sollen separat entlastet werden. Ebenso wenig gilt die Soforthilfe für Kunden, die Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen oder deren Verbrauch 1.500.000 kWh übersteigt und kein individueller Berechtigungsnachweis vorliegt.
Wohnungseigentümergemeinschaften sind unabhängig vom Jahresverbrauch anspruchsberechtigt und müssen die Entlastung im Rahmen der Jahresrechnung an die Wohnungseigentümer weitergeben.